Erweiterter Anlegerschutz tritt in Kraft

Erweiterter Anlegerschutz tritt in Kraft

Mit Wirkung zum 03. Juli 2016 ist die neue Marktmissbrauchsverordnung der Europäischen Union in Kraft getreten. Die neue Verordnung ist nun auch für Wertapere im Freiverkehr, dem sogenannten Open Market gültig. Neben einer nun strengeren Auslegung von Regeln werden auch verschärfte Sanktionen bei unsauberen Deals fällig.

Die EU-Marktmissbrauchsverordnung zielt damit auf den schwarzen Markt ab, in dem Betrüger ihr Unwesen trieben oder mit Insiderwissen unsaubere Aktiendeals ausgeführt wurden. Wesentliche Verschärfungen betreffen die Ad-hoc-Publizität, den Versuch von Marktmanipulationen und das Insiderrecht. So müssen beispielsweise kursrelevante Informationen nach der neuen Verordnung früher bekannt gemacht werden. So kann es notwendig werden, bereits einen Zwischenschritt ad hoc zu melden, auch wenn das eigentliche Ereignis noch nicht eingetreten ist. Wenngleich die Regeln nicht nur für den Freiverkehr verschärft wurden, hat man es leider von offizieller Seite her versäumt, eindeutig festzulegen, was genau ein kursrelevanter Zwischenschritt ist, der per Ad-hoc-Meldung kommuniziert werden muss. Auch auf Gerüchte muss nun schneller reagiert werden, vor allem dann, wenn sie bewusst oder unbewusst zutreffen, ein Aufschub der Ad-hoc-Pflicht ist dann im Gegensatz zur früheren Verordnung nicht mehr möglich.

Verschärftes Insiderrecht inklusive Handelsverbot

Für den Verdacht auf Marktmanipulation reicht es nunmehr aus, falsche Informationen in Umlauf zu bringen oder Kursmanipulationen durch betrügerische Orders auszuführen. Im Insiderrecht sieht die neue EU-Verordnung ebenfalls schärfere Regeln vor. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Stornierung oder Änderung von Wertpapierorders bereits als Insidergeschäft gewertet werden. Wer vertraulich den Markt sondiert, handelt nach den gültigen Insiderregeln und braucht keine Konsequenzen fürchten, dieser neue Punkt wurde nun erstmals in der EU-Verordnung angelegt. Für Emittenten im Freiverkehr gilt außerdem nun die Pflicht, Insiderlisten zu führen, die stetig auf aktuellem Stand zu halten sind. Insider auf dieser Liste haben zudem ein Handelsverbot zu beachten, das immer 30 Tage vor der Bekanntmachung des Geschäftsberichts aktiv ist.

Neue Regeln gelten nur für beantragte Aufnahme oder explizite Zusage zum Freiverkehr

Die Regeln für Unternehmen im Freiverkehr sind nunmehr genauso streng wie im regulierten Markt, auch wenn für kleinere und mittlere Unternehmen Erleichterungen geschaffen wurden. Einen kleinen Schönheitsfehler hat die neue Verordnung dennoch: Sie wird nur dann angewandt, wenn der Emittent die Aufnahme seiner Papiere in den Freiverkehr beantragt hat oder der Aufnahme in den Freiverkehr zustimmt.

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